Aufwandsentschädigungen bei Impfungen – Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht

Die Aufwandsentschädigungen für Impfungen sind derzeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zu behandeln.

Einkommenssteuer

Gewährte Aufwandsentschädigungen von Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen bis 30.September 2021 für Testungen oder Impfaktionen sind unter folgenden Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit:

  • bis zu EUR 20 je Stunde für medizinisch geschultes Personal (bspw. Ärzte) und
  • bis zu EUR 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen

Wird der Stundensatz überschritten, so ist der übersteigende Teil steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass die Aufwandsentschädigung nicht durch das Land oder die Gemeinde, sondern über eine Hilfsorganisation, wenn diese durch das Land oder die Gemeinde getragen wird, erfolgt. Demgegenüber greift die Steuerbefreiung nicht, wenn die Empfänger der Aufwandsentschädigung die Tätigkeit im Zuge eines Angestelltenverhältnisses bei der Organisation erbringen.

Testungen und Impfungen stellen bei Ärzten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iSd. § 22 EstG dar. Personen, die nicht als Arzt einzustufen sind, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG. Dabei ist nur der steuerpflichtige Teil, demnach der dem steuerfreien übersteigende Teil, als Einnahme anzusetzen und zu versteuern.

Umsatzsteuer

Leistungen im Zusammenhang mit COVID-19-Impfstoffen sind gemäß § 28 Abs. 53 Z 3 UStG echt steuerfrei, d.h. mit Vorsteuerabzug. Die Steuerbefreiung bezieht sich lediglich auf Umsätze nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Jänner 2023. Wird auf Umsatzsteuer verzichtet, dann liegt eine unechte Steuerbefreiung vor und es besteht kein Vorsteuerabzug.

Sozialversicherung

Ärztinnen und Ärzte werden nicht als freie Dienstnehmer eingestuft und unterliegen der Verpflichtung ihre freiberufliche Tätigkeit der Ärztekammer zu melden. Folglich unterliegen sie der Pflichtversicherung nach Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) oder nach dem Gewerblichen-Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Tätigkeiten in der Impf- und Teststraße durch medizinisches oder sonstiges Personal, welche nicht im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses erfolgt, fallen im Regelfall unter das freie Dienstverhältnis. Die Meldepflichten treffen daher den Dienstgeber.

Im Sozialversicherungsrecht sind Aufwandsentschädigungen an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen bis zu EUR 1.000,48 pro Monat beitragsfrei. Übersteigt das Einkommen diesen Freibetrag, ist eine Anmeldung zur Pflichtversicherung notwendig. Die Meldung hat durch freiberufliche Ärztinnen und Ärzte gegenüber der SVS zu erfolgen. Die Sonderregelungen im Sinne des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes sind mit jetzigem Stand bis 30.09.2021 befristet.