Aufwandsentschädigung bei Impfungen – Auswirkungen bei Kammerumlage und Wohlfahrtsfonds
Der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung für Impfungen ist nach Abzug von Betriebsausgaben Teil des zu versteuernden Einkommens. Demnach ist dies gemäß § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ein Teil der Bemessungsgrundlage zur Kammerumlage. Folglich ist dies gemäß Teilabschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auch ein Teil der Bemessungsgrundlage zum Beitrag für den Wohlfahrtsfonds.