Umsetzung der CSRD lässt (noch) auf sich warten
Umsetzung der CSRD lässt (noch) auf sich warten
Sie verpflichtet künftig große und börsennotierte Unternehmen bzw. Konzerne, in den (konsolidierten) Lagebericht einen Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen (in der Richtlinie als „Nachhaltigkeitserklärung“ bezeichnet). Zugleich wird durch die CSRD erstmalig auch eine externe Prüfung mit begrenzter Zusicherung („limited assurance“) dieser neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtend vorgeschrieben. Erstmals ist diese Prüfung für jene Unternehmen durchzuführen, die im Geschäftsjahr 2024 zu einer Aufstellung verpflichtet sind. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht binnen 18 Monaten, somit bis längstens Juli 2024.
In Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung der Prüfungsgesellschaft für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist nach dem aktuellen Stand der Diskussionen in Österreich davon auszugehen, dass die bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften zur Bestellung des Abschlussprüfers gemäß § 270 (1) UGB um analoge Verpflichtungen für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ergänzt werden. Damit ist zu erwarten, dass eine gesonderte Bestellung dieser Prüfer:innen durch eine ordentliche Haupt-/Generalversammlung erforderlich ist. Die CSRD lässt den Mitgliedsstaaten eine Option, den Kreis der für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung berechtigten Personen auszuweiten, sodass neben der Abschlussprüfer:innen auch andere Wirtschaftsprüfer:innen oder „andere unabhängige Erbringer:innen von Zusicherungsdienstleistungen“ zugelassen werden können. Ob bzw. inwieweit für das Geschäftsjahr 2024 bzw. 2024/25 und danach diese erweiterten Möglichkeiten in Österreich umgesetzt werden, ist aus heutiger Sicht noch unklar. Für Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten von Kreditinstituten hingegen ist damit zu rechnen, dass der:die Bankprüfer:in diese Aufgabe künftig zu übernehmen hat.
Da sich die Umsetzung der CSRD in Österreich aktuell verzögert, ist damit zu rechnen, dass bis zur nächsten ordentlichen Haupt-/Generalversammlung im Jahr 2024, in der die Bestellung der Abschluss- und Nachhaltigkeitsprüfer:innen zu erfolgen hat, die angepassten Vorschriften noch nicht in Kraft sein werden. Um nach Inkrafttreten der nationalen gesetzlichen Umsetzung eine spätere gesonderte Haupt-/Generalversammlung zu vermeiden, die den Beschluss zur Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers dann möglicherweise nachzuholen hat, empfehlen wir jenen Unternehmen, die bereits 2024 der Berichtspflicht nach CSRD unterliegen, durch einen „Vorratsbeschluss“ diese Bestellung – auf Basis entsprechender Vorbereitungen durch einen Prüfungsausschuss/Aufsichtsrat - für den Fall eines späteren gesetzlichen Erfordernisses schon im Rahmen der ordentlichen Haupt-/Generalversammlung durchzuführen.
Aktuell befindet sich Österreich noch in guter Gesellschaft, denn bisher ist nur in Frankreich und Rumänien eine nationale gesetzliche Umsetzung in Kraft getreten. Das Ende der Legislaturperiode und die Unsicherheit in Hinblick auf den tatsächlichen Wahltermin lassen jedoch nur hoffen, dass die österreichischen Unternehmen hier nicht im Regen stehen gelassen werden.