Ökosoziale Steuerreform 2022
Steuerfreiheit Gewinnbeteiligung für aktive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Bis zu EUR 3.000 pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Kalenderjahr
- Insgesamt max. bis zum EBIT (alternativ: Konzern-EBIT) des letzten Wirtschaftsjahres
- An alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (betriebsbezogene Gruppenmerkmale, z.B. Beschäftigungsdauer)
- Keine Gewährung anstelle bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung
- Ab der Veranlagung 2022
- Derzeit keine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Lohnnebenkosten
Arbeitsplatzpauschale für Nutzung privaten Wohnraums bei betrieblichen Einkünften
- Voraussetzungen:
- Kein anderer ihm zurechenbarer Arbeitsraum (pro Betrieb zu betrachten)
- Keine (zusätzliche) steuerliche Berücksichtigung eines im Wohnungsverband liegenden Arbeitszimmers
- Pauschal EUR 1.200 p.a., wenn Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit, für die ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, weniger als EUR 11.000 betragen; ansonsten pauschal EUR 300 p.a. (aliquot bei unterjährigem Beginn oder Ende der betrieblichen Tätigkeit)
- Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis max. EUR 300 p.a. daneben möglich
- Ab der Veranlagung 2022
Erhöhung des Gewinnfreibetrags auf 15 %
- Für die ersten EUR 30.000 (= sog. „Grundfreibetrag“)
- Die Staffelung und der Prozentsatz ab EUR 30.000 (= investitionsbedingter Gewinnfreibetrag) bleibt unverändert
- Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2021 beginnen
(Wieder-)Einführung Investitionsfreibetrag
- Zusätzliche Betriebsausgabe (ausgeschlossen bei pauschalierter Gewinnermittlung)
- 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (15 % im Bereich Ökologisierung)
- Max. Bemessungsgrundlage EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr (aliquot bei Rumpfwirtschaftsjahren)
- Für abnutzbares Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
- Ausgenommen: Wirtschaftsgüter, die ausländischen Betriebsstätten zuzuordnen sind, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, die einer Sonderform der Abschreibung (§ 8 EStG) unterliegen (ausgenommen Elektroautos), nicht aktivierte geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter und Anlagen iVm fossilen Energieträgern
- Nachversteuerung bei vorzeitigem Ausscheiden (Behaltedauer: 4 Jahre)
- Für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2022 angeschafft/hergestellt werden
Verlängerung der Entkoppelung der UGB-Maßgeblichkeit für die Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung für bis zum 31.12.2022 angeschaffte bzw. hergestellte Anlagegüter
Anhebung Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
- Von EUR 800 auf EUR 1.000
- Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2022 beginnen
Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen
- Laufende Einkünfte: Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und der Erwerb durch Mining
- Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen: Veräußerungen sowie der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen, nicht jedoch der Tausch gegen eine andere Kryptowährung (Erlös abzüglich Anschaffungskosten)
- Fiktion von Anschaffungskosten iHv EUR 0 bei Erwerb durch Staking oder Hardfork, bei Airdrops und Bounties
- Besonderer Steuersatz iHv 27,5 %
- Ab 1.3.2022 (Antragsmöglichkeit für steuerpflichtige Realisierungen zwischen dem 1.1.2022 und dem 28.2.2022)
- Hinsichtlich Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen für Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden (im Zweifel wird dies angenommen)
- Verpflichtung zum KESt-Abzug für inländische Kreditinstitute oder Finanzdienstleister bei Kapitalerträge nach dem 31.12.2023 (davor freiwilliger KESt-Einbehalt möglich)
Senkung Einkommensteuertarif
- Senkung der 2. Tarifstufe von 35 % auf 30 % ab 1.7.2022 => für 2022 daher 32,5 %
- Senkung der 3. Tarifstufe von 42 % auf 40 % ab 1.7.2023 => für 2023 daher 41 %
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag sowie erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bei geringen Einkünften
Neuer Sonderausgabentatbestand für thermische Sanierung und Tausch Heizungssystem
- Bei Ausbezahlung einer Förderung des Bundes (3. Abschnitt Umweltförderungsgesetz)
- Erfolgte Datenübermittlung
- Pauschalbetrag von EUR 800 (thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden) bzw. EUR 400 (Ersatz fossiles durch klimafreundliches Heizungssystem)
- Ab dem Jahr der Auszahlung der Förderung und idR in den folgenden 4 Kalenderjahren
- Ausgaben abzüglich Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen EUR 4.000 (thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden) bzw. EUR 2.000 (Ersatz fossiles durch klimafreundliches Heizungssystem)
Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
- Familienbonus Plus für Kinder
- bis 18 Jahre von monatlich 125 Euro auf 166,68 Euro angehoben – ab 2023 daher ca. EUR 2.000 p.a.
- ab 18 Jahren beträgt der neue monatliche Betrag 54,18 Euro – ab 2023 dann ca. EUR 650 p.a.
- Kindermehrbetrag bis zu 350 Euro (Jahr 2022) bzw. 450 Euro (ab 2023) pro Kind
- Ab 1.7.2022
Senkung der Körperschaftsteuer bzw. Zwischensteuer bei Privatstiftungen
- Auf 24 % für das Kalenderjahr 2023
- Auf 23 % ab dem Kalenderjahr 2024
Ende des begünstigten Umsatzsteuersatzes von 5 % ab 1.1.2022
Ausweitung der Margenbesteuerung bei Reiseleistungen auch auf Leistungen an Unternehmer
Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei Mietkauf
- Auf 10 Jahre
- Dementsprechend Verkürzung der Aufbewahrungspflicht auf 12 Jahre
- Bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum ab dem 1.4.2022