Betrugsbekämpfungsgesetz 2024
Erleichterungen beim Verkürzungszuschlag („Deal“)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde bei Nachforderungen, die sich im Zuge von abgabenrechtlichen Überprüfungen ergeben, eine Abgabenerhöhung festsetzen. Der Verkürzungszuschlag beträgt 10% der Nachforderungen. Werden die gegenständlichen Abgaben innerhalb eines Monats inklusive Verkürzungszuschlag beglichen, kann dadurch eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abgewendet werden.
Bisher konnte vom Verkürzungszuschlag nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Abgabennachforderung für ein Jahr maximal € 10.000 und in Summe maximal € 33.000 betrug. Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz wurde die erste Grenze aufgehoben. Künftig reicht es, wenn die Summe der Abgabenforderungen maximal € 33.000 beträgt. Zu beachten ist hierbei, dass die Regelung Fälle ausschließt, bei denen eine Mindestgeldstrafe vorgesehen ist. Zusätzlich besteht nun die Möglichkeit, eine Zahlungserleichterung von bis zu sechs Monaten zu beantragen.
Kampf gegen Scheinunternehmen – Neuer Straftatbestand
Durch eine neue Finanzordnungswidrigkeit soll effektiver gegen Scheinunternehmen vorgegangen werden. Nach dieser macht sich derjenige schuldig, der mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Durch diese Regelung kann nun auch gegen bisher straflose Vorbereitungshandlungen vorgegangen werden. Die Finanzordnungswidrigkeit ist nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar und wird mit einer Geldstrafe von bis zu € 100.000 geahndet. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre.
"Der Schaden, den Scheinunternehmen in Österreich anrichten, ist enorm. Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 nimmt den Steuer- und Sozialbetrug durch solche Konstrukte ins Visier. Die neue Finanzordnungswidrigkeit in § 51b FinStrG sieht drakonischen Strafen vor. Wie die Bestimmung in der Praxis angewendet wird und ob sie ihr Ziel erreicht, bleibt abzuwarten."
Alexander Stieglitz, Local Tax Partner und Finanzstrafrechtsexperte bei Forvis Mazars in Österreich
Vereinfachte Strafverfügung bei Zollvergehen
Bei geringfügigen Zollvergehen kann mittels vereinfachter Strafverfügung vorgegangen werden, was zu einer schnelleren Erledigung dieser zollrechtlichen Finanzvergehen führt. Voraussetzung für die Strafverfügung war bisher, dass der:die Beschuldigte auf Einspruch verzichtet und sich mit dieser Verfügung einverstanden erklärt. Der Einspruchsverzicht konnte bisher binnen 3 Tagen widerrufen werden, was in der Praxis zu Verfahrensverzögerungen führte. Daher wurde nun diese Widerrufsmöglichkeit beseitigt, um raschere Verfahren zu ermöglichen.