Fragestellungen bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) handelt es sich um Rechtspersönlichkeiten, bei welchen die Mitglieder (oder Gesellschafter:innen) gemeinsam und ohne Gewinnerzielungsabsicht Energie aus erneuerbaren Quellen (meist Photovoltaikanlagen) speichern und/oder Energie aus Eigenerzeugung verkaufen. Teilnehmer:innen einer EEG können entweder Volleinspeiser:innen (die gesamte erzeugte Energie wird an die Energiegemeinschaft geliefert) oder Überschusseinspeiser:innen (lediglich jener Anteil der Stromproduktion, welcher nicht selbst verbraucht wird, wird der EEG zur Verteilung zur Verfügung gestellt) sein.
Einkommensteuer
Liefern Überschuss- oder Volleinspeiser:innen Energie an eine EEG kommt es aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einer Lieferung durch die Eigentümer:innen der Energieerzeugungsanlage an die EEG. Liefern natürliche Personen an die EEG, sind Einkünfte aus der Lieferung jedoch unter folgenden Bedingungen von der Einkommensteuer befreit:
- Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen
- Engpassleistung der jeweiligen Anlage von maximal 35 kWp
- Anschlussleistung von maximal 25 kWp
Umsatzsteuer
Steuerschuldner der Umsatzsteuer für die von Privatpersonen gelieferter Energie ist die EEG, nicht das jeweilige Mitglied (bzw. der jeweilige Gesellschafter). Aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt es zu einer Lieferung von Elektrizität an die EEG. Die EEG ist als Wiederverkäufer:in anzusehen und schuldet daher gemäß Reverse Charge Verfahren die Umsatzsteuer.
Elektrizitätsabgabe
Selbst erzeugte elektrische Energie ist von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeuger:innen, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschafter:innen selbst verbraucht wird. Dies gilt für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Eine Weiterleitung über das öffentliche Netz ist nicht begünstigungsschädlich. Auch eine Lieferung in das allgemeine öffentliche Netz bzw. an ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) ist nicht steuerbar. Erst eine folgende Lieferung durch ein EVU an einen Verbraucher unterliegt der Elektrizitätsabgabe.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften müssen gesetzliche Aufzeichnungspflichten erfüllen. Soweit es sich bei den jeweiligen Mitgliedern (oder Gesellschafter:inen) um Volleinspeiser:innen handelt, ergeben sich keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Im Falle von Überschusseinspeiser:innen bestehen solche Pflichten, es sei denn, die Aufzeichnungen der EEG erstrecken sich auch auf jene Mengen an elektrischer Energie, die vom Überschusseinspeiser:innen selbst verbraucht oder an EVU geliefert und nicht der EEG zur Verfügung gestellt werden.