Steuertipps für Arbeitgebende & Mitarbeitende
1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50% bzw allenfalls 55% zur Anwendung. Für Arbeitnehmende, denen auf Grund von Kurzarbeit reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15% zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel).
Achtung: Werden im laufenden Kalenderjahr 2023 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, müssen die Arbeitgebenden bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern.
2. Zukunftssicherung für Dienstnehmende bis € 300 steuerfrei
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgebenden für alle Arbeitnehmende oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmenden ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmende nach wie vor steuerfrei.
Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.
3. Mitarbeitendenbeteiligungen und Teuerungsprämie
3.1. Mitarbeitendenbeteiligung
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebenden oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter:in und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeitenden oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss von den Mitarbeitenden länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen auch die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.
3.2. Mitarbeitendengewinnbeteiligung und Teuerungsprämie
Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeitende am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu € 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann noch im Jahr 2023 eine steuerfreie Teuerungsprämie von bis zu € 3.000 an Mitarbeitende ausbezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede haben wir hier gegenübergestellt:
| Teuerungsprämie | MA-Gewinnbeteiligung |
Begünstigte Prämienhöhe | € 2.000 pro Jahr pro MA zusätzlich € 1.000 bei einer lohngestaltenden Vorschrift | € 3.000 pro Jahr pro MA |
Abgabenrechtliche Befreiungen | Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge | Lohnsteuer |
Mitarbeitendengruppen | keine MA-Gruppen | Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit |
Unternehmensgewinn | kein Gewinn erforderlich | Prämienhöhe mit dem |
Ersetzt „normale“ Prämien | Nein, es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln | Ja, bei Vorliegen aller Voraussetzungen |
TIPP: In aller Regel wird für den Arbeitgebenden die Teuerungsprämie im Jahr 2023 das präferierte Instrument sein. Sollte den Mitarbeitenden eine Teuerungsprämie zugewendet werden, so achten Sie darauf, dass diese spätestens mit der Dezember-Lohnabrechnung ausbezahlt wird.
4. Vorschau auf Mitarbeitendenbeteiligung bei Start-Ups
Das derzeit in Begutachtung befindliche Start-up-Förderungsgesetz 2023 soll ab dem 1.1.2024 eine neue Begünstigung für Mitarbeitendenbeteiligungen beinhalten. Bei einer Start-Up-Mitarbeitendenbeteiligung wird ein Besteuerungsaufschub eingeführt, sodass eine Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen Abgabe der Gesellschaftsanteile erst mit dem „Exit“ (zB anschließender Veräußerung der Anteile) des Mitarbeitenden stattfinden soll. Zusätzlich zum Besteuerungsaufschub soll eine begünstigte Besteuerung stattfinden. Für alle Start-Up-Unternehmer:innen kann es also von Vorteil sein, eine derartige Mitarbeitendenbeteiligung in das Jahr 2024 zu verschieben.
Achtung: Diese Mitarbeitendenbeteiligung hängt eng mit der angedachten Einführung einer neuen Gesellschaftsform „FlexKap“ (Flexible Kapitalgesellschaft) zusammen; diese wurde vom Gesetzgebenden allerdings zum Zeitpunkt der Ausgabe dieser Klient:inneninformation noch nicht beschlossen.
5. Weihnachtsgeschenke bis € 186 steuerfrei
(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeitende sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmende über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).
6. Betriebsveranstaltungen bis € 365 steuerfrei
Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter:in und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
7. Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis € 186 steuerfrei
Sachzuwendungen an Mitarbeitende, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 pro Person und Jahr steuerfrei.
8. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebendensteuerfrei
Leisten die Arbeitgebenden für alle oder bestimmte Gruppen ihrer Mitarbeitenden einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von €1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten LebensjahrvonLohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmenden für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an die Arbeitnehmenden, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.
9. Steuerfreies Jobticket bzw. Klimaticket
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei von Arbeitgebenden übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das sog „Klimaticket“ (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).
Die Zurverfügungstellung ist durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
10. Homeoffice
Als Abgeltung der Mehrkosten von Mitarbeiter:innen im Homeoffice können die Arbeitgebenden für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit den Arbeitgebenden getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung der Arbeitnehmenden ausgeübt werden.
Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, haben die Arbeitgebenden eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden.
Wird die Homeoffice-Pauschale nicht bis zur maximalen Höhe von den Arbeitgebenden ausgeschöpft, können die Arbeitnehmenden den Differenzbetrag bei ihrer Arbeitnehmer:innenveranlagung als Werbungskosten geltend machen.
Beispiel: Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (€ 3 x 100 = € 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.
Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die den Arbeitnehmenden von den Arbeitgebenden für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Zusätzlich dazu können Arbeitnehmende Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmerszusätzlich (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2023 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.
Hat ein:e Arbeitnehmer:in neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.
11. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen (zB Trainer:innen, Masseur:innen), die von gemeinnützigen Sportvereinen ausgezahlt werden, sind im Jahr 2023 bis zu € 120 pro Einsatztag, höchstens aber € 720 pro Kalendermonat der Tätigkeit steuerfrei und beitragsfrei.
Achtung: Es wurde eine jährliche Meldepflicht für die auszahlenden Vereine eingeführt. Für alle Sportler:innen, Schiedsrichter:innen, Betreuer:innen, denen für eine nichtselbständige Tätigkeit steuerfrei pauschale Reiseaufwendungen ausbezahlt worden sind, hat der Verein bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung an das Finanzamt zu schicken (erstmals bis 29.2.2024 für das Jahr 2023).
Quelle: ÖGSW