Ermäßigte Umsatzsteuersätze - Gesetzliche Neuregelung bis zum 31. Dezember 2024 erforderlich

Am 6. April 2022 wurde die MwStSystRL hinsichtlich der ermäßigten Steuersätze geändert. Damit sollen zum einen alte Ungerechtigkeiten beseitigt werden. Zum anderen gewinnt der Steuersatz als Instrument des Klimaschutzes an Bedeutung.

Neuregelungen (Auswahl)

  • Der Anhang III zur MwStSystRL nennt die Gegenstände und Dienstleistungen, die ermäßigt besteuert werden können. Dieser Anhang wird aktualisiert und erweitert. Neu aufgenommen werden vor allem Themen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz, wie Solarpaneele und die Lieferung von Elektrizität, Fernwärme, Fernkälte und Biogas sowie von Heizanlagen, wenn bestimmte Umweltauflagen erfüllt sind. Auch Fahrräder sowie deren Vermietung und Reparatur fallen darunter. Ebenso wird – dem technologischen Wandel gemäß – das Live-Streaming von Veranstaltungen mit aufgenommen. Auch im medizinischen Bereich gibt es erweiterte Ermäßigungsmöglichkeiten.
  • Ab dem Jahr 2030 dürfen fossile Brennstoffe nicht mehr ermäßigt besteuert werden.
  • Alte Sonderregeln für bestimmte Mitgliedstaaten werden im Sinne der Gleichbehandlung allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
  • Die Anzahl der möglichen Ermäßigungen wird vereinheitlicht: Aus Anhang III können 24 Kategorien gewählt werden, auf die bis zu zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 % angewendet werden. Zusätzlich kann ein ermäßigter Satz von unter 5 % und ein Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug auf bis zu sieben Kategorien festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen das nationale Recht bis zum 31. Dezember 2024 an die Neuregelungen anpassen.

(Stand: 12.05.2022)

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