ESRS: Handeln auf Grundlage der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verlangt von Unternehmen, die ESRS zu berücksichtigen. Diese werden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erstellt und an die Europäische Kommission weitergeleitet. Die ESRS regeln sowohl den Inhalt als auch das Format von Informationen zu Nachhaltigkeitsthemen. Das Ziel ist, den Bedarf an qualitativ hochwertigen, vergleichbaren und relevanten Informationen zu decken.
Die ESRS setzen die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen auf die gleiche Stufe wie die Finanzinformationen und definieren, welche qualitativen und quantitativen Informationen von Unternehmen erfasst werden müssen - sowohl rückwirkend als auch zukunftsgerichtet.
Was sind die größten Herausforderungen für Unternehmen?
Die ESRS bedeuten einen bedeutenden Wandel, weil sie anspruchsvolle Transparenzverpflichtungen bezüglich der Nachhaltigkeit von unternehmerischem Handeln einführen. Zusätzlich müssen Nachhaltigkeitserklärungen geprüft werden. Zu Beginn ist eine begrenzte Sicherheitsstufe in Bezug auf die Einhaltung der ESRS erforderlich, die später auf einen angemessenen Sicherheitsstandard ausgeweitet werden kann.
In einem ersten Schritt sollten Unternehmen prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und wann sie zum ersten Mal Nachhaltigkeitserklärungen nach den ESRS veröffentlichen müssen.
Die Umsetzung der ESRS stellt Unternehmen vor Herausforderungen, die von der Einhaltung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und dem Sitz des Unternehmens im Mitgliedstaat abhängen, da die NFRD den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht einen erheblichen Spielraum bietet. In jedem Fall erfordert die Erstumsetzung von Set 1 eine Überarbeitung der Wesentlichkeitsanalyse für die gesamte Wertschöpfungskette. Dabei müssen die Offenlegungsanforderungen und Datenpunkte der ESRS sorgfältig analysiert werden, um nur die wesentlichen Informationen zu identifizieren, die jene Auswirkungen, Risiken und Chancen im Bereich Nachhaltigkeit abdecken, die das Unternehmen als bedeutsam ermittelt hat. Damit rückt die Wesentlichkeitsanalyse nach der Methode der doppelten Wesentlichkeit in den Fokus aller Anstrengungen zur Erfüllung der Vorgaben für die Berichterstattung.
Was sind die Hauptmerkmale der ESRS?
Im Rahmen der ESRS wird bei den nachhaltigkeitsbezogenen Informationen ein doppelter Wesentlichkeitsansatz für das gesamte Spektrum der Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) verfolgt. Die Unternehmen müssen sowohl über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt berichten als auch über die Auswirkung von Nachhaltigkeitsfaktoren auf sich selbst. Während dieses erste Set der ESRS alle sektorunabhängigen Informationen abdeckt, werden sektorspezifische Standards diese sektorunabhängigen Standards später ergänzen. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt, da die meisten nachhaltigkeitsbezogenen Themen nur mit Blick auf bestimmte Sektoren relevant sind. Darüber hinaus müssen gegebenenfalls auch unternehmensspezifische Informationen vorgelegt werden.
Die Berichtsstruktur der ESRS orientiert sich an den Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD). Die ESRS umfassen also die Bereiche Governance, Strategie, Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie Metriken und Ziele.
Set 1 umfasst 12 Entwürfe für sektorunabhängige Standards, zwei sektorübergreifende Standards und zehn thematische Standards, darunter fünf zu Umweltfragen, vier zu sozialen Fragen und einen in Sachen Governance.
Bei der Ausarbeitung der ESRS durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat diese darauf geachtet, dass ihre Vorschläge mit anderen EU-Rechtsvorschriften übereinstimmen, zum Beispiel mit der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) in Bezug auf die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen oder mit den Informationen, die in den technischen Regulierungsstandards für sektorunabhängige Angaben von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) im Rahmen von Pillar 3 gefordert werden.
Die Nachhaltigkeitserklärungen müssen in einem klar erkennbaren Abschnitt des Lageberichts dargestellt werden – in digitaler Form unter Verwendung des European Single Electronic Format (ESEF) auf Basis einer noch folgenden XBRL-Taxonomie.
Was hat sich im Vergleich zu früheren Entwürfen geändert?
EFRAG hat auf Grundlage von Feedback von Stakeholdern, das im Rahmen von Informationsveranstaltungen und der öffentlichen Konsultation zu Beginn dieses Jahres eingegangen ist, ihre Vorschläge und Offenlegungsanforderungen vereinfacht. Dieses Rahmenwerk wurde im Juli2023 von der Europäischen Kommission adoptiert und ist damit zu geltendem Recht innerhalb der EU geworden. Hierbei wurde unnötige Komplexität eliminiert und die Offenlegungsanforderungen auf sektorunabhängige Informationen reduziert, die notwendig sind, um die Anforderungen der CSRD zu erfüllen. Die Anzahl der Offenlegungsanforderungen und Datenpunkte wurde deutlich reduziert, um detailliertere Informationen zu vermeiden. Zudem wurden Kosten-Nutzen-Analysen durchgeführt.
Außerdem wurde der Wesentlichkeitsansatz klarer gefasst und vereinfacht. Vor allem wurde die viel kritisierte „widerlegbare Vermutung“ abgeschafft, wobei einige spezifische Informationen in allen Fällen obligatorisch sind und nicht dem Wesentlichkeitsansatz unterliegen. Dies betrifft vor allem ESRS 2 zu den allgemeinen Anforderungen, ESRS E1 zum Klimawandel sowie Nachhaltigkeitsinformationen, die durch andere EU-Rechtsvorschriften wie der SFDR oder durch Pillar 3 vorgeschrieben sind.
Set 1 schlägt eine stärkere Annäherung an internationale Leitlinien in Bezug auf die Due Diligence vor, ohne jedoch den Inhalt der künftigen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), deren Entwurfstext im Februar 2022 veröffentlicht wurde, vorwegzunehmen.
Nicht zuletzt wurde Set 1, wie von der CSRD gefordert, weiter an internationale Initiativen angeglichen, um das Zusammenspiel mit globalen Standardsetzungsinitiativen so weit wie möglich zu fördern, vor allem mit dem International Sustainability Standards Board (ISSB). Es wird erwartet, dass IFRS S1 zu den allgemeinen Anforderungen und IFRS S2 zu den klimabezogenen Angaben so früh wie möglich im Jahr 2023 veröffentlicht werden. Die ESRS-Entwürfe übernehmen so weit wie möglich auch den Inhalt der Standards der Global Reporting Initiative (GRI).
Was kommt als Nächstes?
Set 1 wurde von der Europäischen Kommission 2023 durch delegierte Rechtsakte verabschiedet, bei denen eine Umsetzung in nationales Recht nicht erforderlich ist. Bis 30. Juni 2024 wird der europäische Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch sektorspezifische Standards ergänzt, die für alle großen Unternehmen verpflichtend sind und zunächst zehn Sektoren abdecken. Zudem werden Standards für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Standards für Nicht-EU-Unternehmen und freiwillige Leitlinien für nicht börsennotierte KMU herausgegeben. In den zwei Jahren darauf werden noch 31 weitere Sektorstandards folgen.
In Bezug auf die Übergangsbestimmungen besteht die Möglichkeit für Unternehmen, die die ESRS erstmalig anwenden, den Ausweis von Vergleichsinformationen um ein Jahr zu verschieben. Darüber hinaus wurde beschlossen, einen stufenweisen Ansatz für weniger ausgereifte Themen einzuführen, insbesondere indem Informationen zur Wertschöpfungskette und zu potenziellen finanziellen Auswirkungen von wesentlichen umweltbezogenen Risiken und Chancen mit einem dreijährigen Aufschub versehen werden.
Mit Blick auf die Zukunft bieten die ESRS eine solide Grundlage für die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen. In der Zwischenzeit sollten sich Unternehmen so schnell wie möglich darauf vorbereiten, die neuen Anforderungen zu erfüllen und sie zu einem strategischen Hebel für ihre Nachhaltigkeits- und Unternehmens-Performance zu machen.
Ausführliche Informationen zur ESRS und ihre Auswirkungen erhalten Sie in unserem kompakten ESRS-Guide.