Steuertipps 2020: für Unternehmer
Steuertipps 2020: für Unternehmer
Gewinnfreibetrag
Einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften steht der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Er beträgt bis zu 13% des Gewinnes, maximal aber € 45.350 pro Jahr.
Zu den betrieblichen Einkunftsarten zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb, zum Beispiel auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern, Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Vereinsfunktionären und Ärzten hinsichtlich der einkommensteuerpflichtigen Sonderklassegebühren.
Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. GesbR, OG, KG) können den Freibetrag bei ihrem Gewinnanteil laut Beteiligungsquote in Anspruch nehmen. Die Verwendung der begünstigten Wirtschaftsgüter muss in einer Betriebsstätte im Inland oder im EU/EWR-Raum erfolgen.
Der GFB ist folgendermaßen gestaffelt:
Der sogenannte Grundfreibetrag in Höhe von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn, maximal also € 3.900, steht Steuerpflichtigen ohne Investitionserfordernis zu.
Für Gewinne über € 30.000 kann der investitionsbedingte GFB II geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) oder bestimmte Wertpapiere in Betracht.
Ausgeschlossen sind unter anderem PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter.
TIPP
Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete Jahresgewinn 2020 geschätzt und der voraussichtlich über € 3.900 liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Vermögensgegenstände gekauft werden. Wenn Wertpapiere angeschafft werden, müssen diese bis zum 31.12.2020 auf Ihrem Depot liegen!
TIPP
Auch für selbständige Nebeneinkünfte, z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag, Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen, steht der GFB zu. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu.
COVID – Prämie für Mitarbeiter
Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis € 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Zahlungen handelt, die vom Arbeitgeber zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht von der Befreiung umfasst.
Managergehälter
Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind, soweit sie € 500.000,- übersteigen, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem. § 67 Abs. 6 EStG mit 6% unterliegen.
Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2020 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2020 geleistet werden. Details siehe Steuertipps für alle Steuerpflichtigen.
Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei nationalen und internationalen Katastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden, z.B. durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens.
TIPP
Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Opern, Museen, Sportvereine etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.
Forschungsprämie
Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 14% beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
TIPP
Für den Prämienantrag 2020 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahres elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.
Aufbewahrungsfrist
Zum 31.12.2020 läuft die 7-jährige Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2013 aus. Diese können daher ab 01.01.2021 vernichtet werden. Beachten Sie jedoch, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind. Weiters sollten Sie keine Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten.
TIPP
Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke wurde daher auf 22 Jahre verlängert. Für vor dem 1.4.2012 erfolgte vorsteuerrelevante Immobilieninvestitionen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 12 Jahren. Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren.
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von fünf Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen allenfalls noch im betreffenden Jahr korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
TIPP
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten. Der Verzicht wird vor allem dann leichtfallen, wenn Ihre Kunden ohnedies überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!
GSVG Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2020 beantragen
Wird der Antrag fristgerecht bei der SVS gestellt (für 2020 bis spätestens 31.12.2020), gilt die Befreiung das ganze Unternehmerleben. Ein Verzicht auf die Befreiung ist möglich. Seit 1.7.2013 kann die Befreiung auch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 446,81 und der monatliche Umsatz maximal € 2.500 betragen.
Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos
Die Kosten von Elektroautos sind für alle Unternehmer vorsteuerabzugsfähig (auch Stromkosten und Kosten für Stromabgabestellen). Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten bis zu maximal € 40.000 brutto zu, bis zu € 80.000 steht der Vorsteuerabzug aliquot zu; kostet das Elektroauto über € 80.000, so steht kein Vorsteuerabzug zu. Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen für reine Elektroautos erfasst.
TIPP
Elektroautos sind wegen der fehlenden CO2-Emissionen nicht NoVA-pflichtig und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Für jene Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
Neue Selbständige – Vermeidung eines Beitragszuschlags bei der GSVG
Wenn Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen und Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über der Versicherungsgrenze von € 5.361,72 liegt, gilt die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für Sie rückwirkend. Das bedeutet in den meisten Fällen, dass Sie Beiträge nachzahlen und in der Pensions- und Krankenversicherung sogar mit einem Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der nachzuzahlenden Beiträge rechnen müssen. Diesen Zuschlag können Sie vermeiden, wenn Sie der Versicherungsanstalt die Überschreitung der Versicherungsgrenze spätestens binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides melden.
Wertpapierdeckung der Pensionsrückstellungen
Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so muss der steuerpflichtige Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung erhöht werden. Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds, weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.
Letzte Möglichkeit für die Ergebnissteuerung 2020
Steuerstundung durch Gewinnverlagerung bei bilanzierenden Unternehmern
Auslieferung von Erzeugnissen 2020 oder erst 2021
Bei selbst erstellten Produkten ist der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung jener der Auslieferung bzw. der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
Fertigstellung bei unfertigen Arbeiten 2020 oder erst 2021
Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei unfertigen Arbeiten bzw. Leistungen ist der Zeitpunkt der Fertigstellung. Ein Gewinn aus einer im Jahr 2020 begonnenen Leistung wird erst 2021 realisiert, wenn 2021 noch wesentliche Fertigstellungshandlungen anfallen. Die genaue Dokumentation der Fertigstellung ist erforderlich.
Dotierung von Rückstellungen
Zeitausgleichsguthaben, nicht verbrauchte Urlaubstage, Nachzahlungen aus der Sozialversicherung, Prozesskosten etc.
Achtung: Einmal gebildete Rückstellungen sind weiterzuführen (Stetigkeit).
Ergebnissteuerung im betrieblichen (außer bei Bilanzierung) und außerbetrieblichen Bereich
Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind in dem Jahr, für das der Anspruch besteht, zu versteuern und nicht mehr im Jahr des Zuflusses. Dadurch soll eine Zusammenballung von Einnahmen verhindert werden.
Ergebnissteuerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (EAR)
Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen /Ausgaben
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch das Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen die Einkünfte steuern. Dabei ist zu beachten:
- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, sind dem Jahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
- Ausgaben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, sind erst beim Verkauf des jeweiligen Wirtschaftsgutes steuerwirksam absetzbar. Seit 2014 sind Ausgaben für Grundstücke, sowie für Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern diese Edelmetalle nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen, erst bei Verkauf abzugsfähig.