Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer
Grundsätzlich sind sämtliche Einnahmen und geldwerte Vorteile steuerpflichtig, die dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses wiederkehrend oder einmalig vom Arbeitgeber oder einem Dritten in Bargeld oder in Form von Sachbezügen zufließen.
Von dieser Grundregel gibt es einige Ausnahmen. Voraussetzung für alle Befreiungen ist, dass sie nicht in Bargeld abgelöst werden dürfen und allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eines Arbeitgebers freiwillig gewährt werden.
Wenn die Wertgrenzen überschritten werden, stellt der Überschreitungsbetrag steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (zumeist als „sonstiger Bezug“).
Die gängigsten Befreiungen sind:
Betriebsveranstaltungen
Für die Teilnahme einer Betriebsveranstaltung gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von € 365. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden.
Nachdem aufgrund der aktuellen Situation Weihnachtsfeiern, kaum möglich sind, denken viele Unternehmer über Alternativen nach. Gastronomiegutscheine können eine Alternative sein, allerdings sind zu unterscheiden:
- Wertgutscheine die ohne Einschränkung für konsumierte Speisen und Getränke eingelöst werden können (zB € 100 Gutschein für ein Lokal) – diese Gutscheine sind wie Geschenke an Arbeitnehmer zu behandeln (siehe unten). Über die genannte Grenze hinaus gewährte Gutscheine sind als Sachbezug steuerpflichtig.
- Gutscheine, die im Wesentlichen einen Rabatt gewähren und von Seiten der Betriebe zu Werbezwecken in Umlauf gebracht werden.
Zusätzlich kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern pro Arbeitstag Essensgutscheine im Wert von bis zu € 8 steuerfrei überlassen.
Sachzuwendungen und Weihnachtsgeschenke
Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt, z.B. Warengutscheine oder Goldmünzen. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Sachzuwendungen, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 jährlich steuerfrei.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht.
Mitarbeiterbeteiligung 2020 noch bis € 3.000 steuerfrei
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen. Die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als fünf Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.
Steuerfreier Werksverkehr, „Jobticket“
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein
Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (z.B. im Stadtgebiet von Wien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
TIPP
Die Rechnung des Jobtickets muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.
Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei
Ausgaben des Arbeitgebers für Zukunftssicherungsmaßnahmen der Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von € 300/Jahr pro Arbeitnehmer steuerfrei. Darunter fallen insbesondere Prämien für Pensions-, Lebens-, Kranken (-zusatz) - und Unfallversicherungen. Aufgrund der geringen Höhe des Freibetrages werden damit zur Gänze nur Prämien für (kleine) Unfall- und Ablebensversicherungen abgedeckt.
Bei allen anderen Versicherungen wird die Jahresprämie regelmäßig den Freibetrag übersteigen, wobei der übersteigende Betrag als Sachbezug zu versteuern ist.
Steuerfreie Mitarbeiterrabatte
Mitarbeiterrabatte sind steuerfrei, wenn sie im Einzelfall 20% des Fremdverkaufspreises nicht übersteigen. Übersteigen Mitarbeiterrabatte im Einzelfall 20% des Fremdverkaufspreises, so sind sie insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag im Kalenderjahr € 1.000 übersteigt. Mitarbeiterrabatte sind allerdings nur dann steuerfrei, wenn sie allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Verköstigung / Essensgutscheine
Steuerfrei ist die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz, in der betriebseigenen Kantine oder in Gaststätten. Dies gilt auch für Essensgutscheine mit folgenden Höchstgrenzen für die Steuerfreiheit: € 2 pro Arbeitstag (Gutscheine ohne Einschränkung) oder € 8 pro Arbeitstag, wenn die Gutscheine nur an Arbeitstagen eingelöst und die Speisen nicht nach Hause mitgenommen werden können. Diese Freibeträge kürzen aber die steuerfreien Tagesdiäten an Dienstreise-Arbeitstagen.
TIPP
Essensgutscheine können auch an Mitarbeiter im Homeoffice ausgegeben werden.
Arbeitgeberdarlehen / Gehaltsvorschüsse
Steuerfrei ist der Vorteil aus unverzinsten Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen bis zu einem Gesamtbetrag von € 7.300 pro Arbeitnehmer. Übersteigt der aushaftende Betrag € 7.300, so ist nur vom übersteigenden Betrag eine Zinsenersparnis von derzeit 0,5% p.a. zu berechnen und als Sachbezug („sonstiger Bezug“) zu versteuern. Bei verbilligten Darlehen kürzt der dem Arbeitnehmer verrechnete Zinssatz die steuerpflichtige Zinsenersparnis.
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer von KMUs
Klein- und Mittelbetriebe, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) aufgrund eines unfallbedingten Krankenstandes (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Außerdem erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als zehn Tage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Krankenstandstag gewährt.
Optimale Ausnutzung des Jahressechstel
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur 12 Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333 kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50% bzw. allenfalls 55% zur Anwendung.