Kleinunternehmer:innenpauschalierung

Es ist für die Kleinunternehmer:innenpauschalierung unschädlich, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer:innenbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht.

Kleinunternehmer:innen können seit der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Als Einkünfte müssen entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal € 18.900, bzw. 20 % der Betriebseinnahmen bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400. Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2023 wurde nun hinsichtlich der Voraussetzungen, bei deren Erfüllen die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung zur Anwendung kommen kann, eine gesetzliche Klarstellung bzw. Verbesserung vorgenommen.
Die Kleinunternehmer:innenpauschalierung stellt tatbestandsmäßig darauf ab, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen anwendbar (Gesamtumsatz von dem:der Unternehmer:in in einem Jahr nicht mehr als € 35.000 netto) oder nur aus drei bestimmten, im Gesetz genannten Gründen nicht anwendbar ist. Ab der Veranlagung 2023 wurde die Umsatzsteuergrenze für die Kleinunternehmer:innenpauschalierung um € 5.000 angehoben und beträgt somit nun € 40.000 netto.
 


Bausparkassen-/Versicherungsvertreter:in oder Ärzt:innen


War die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer:innenbefreiung aber deswegen nicht anwendbar, weil dieser Befreiung eine andere unechte Umsatzsatzsteuerbefreiung vorgeht, kam nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut die Inanspruchnahme der einkommensteuerlichen Kleinunternehmer:innenpauschalierung nicht in Betracht.
Davon waren z. B. Bausparkassen-/Versicherungsvertreter:innen oder Ärzt:innen betroffen, die – auch wenn sie sonst die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer:innenbefreiung erfüllten – die einkommensteuerliche Kleinunternehmer:innenpauschalierung deswegen nicht in Anspruch nehmen konnten, weil die für Bausparkassen-/Versicherungsvertreter:innen oder Ärzt:innen im speziellen vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Befreiung für Kleinunternehmer:innen vorgeht.
Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, wurde nun gesetzlich klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, sofern bei Ausblenden dieses Umstandes die Voraussetzungen für die Kleinunternehmer:innenpauschalierung vorliegen würden.