Merkmale einer Gruppe von Arbeitnehmer:innen
Laut den Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums sind unter Gruppen von Arbeitnehmer:innen etwa Großgruppen wie alle Arbeiter,:innen alle Angestellten, Schichtarbeiter:innen oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeur:innen, Monteur:innen, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter:innen, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal oder alle Arbeitnehmer:innen mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer zu, stellt auch diese:r eine:n Arbeitnehmer:in einer Gruppe im obigen Sinne dar.
Betriebsbezogene Gruppenmerkmale
Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein. Das Erfordernis Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab.
Nicht begünstigt sind Maßnahmen, die sich auf Personen einer bestimmten Altersgruppe beziehen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass Arbeitgeber:innen, die Aufwendungen allein oder zusätzlich für Arbeitnehmer:innen auf Grund der Beschäftigungsdauer im Betrieb abhängig machen können. Der Umstand, dass einer Anzahl von Personen eine Belohnung zugesprochen wird, führt noch nicht dazu, dass diese Personen als Gruppe anzusehen sind. Sofern Arbeitgeber:innen zwar allen Arbeitnehmer:innen oder allen Arbeitnehmer:innen einer bestimmten Gruppe eine Begünstigung anbieten, aber nicht alle Arbeitnehmer:innen oder alle Arbeitnehmer:innen einer bestimmten Gruppe von diesem Angebot Gebrauch machen, geht die Begünstigung hinsichtlich der annehmenden Arbeitnehmer:innen nicht verloren.
Erreichung einer Zielvorgabe nicht geeignet
Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer:innen zu einer Gruppe nicht geeignet. Werden von Arbeitgeber:innen besondere Maßnahmen für die Zukunftssicherung individuell bei Erfüllung bestimmter Zielvorgaben zugesichert, handelt es sich um Leistungsbelohnungen, die entsprechend zu versteuern sind.
Scheiden Arbeitnehmer:innen aus einer Gruppe aus oder wechseln sie in eine andere Gruppe, hat das auf die bis zum Ausscheiden aus der Gruppe bzw. bis zum Wechsel in eine andere Gruppe gewährten steuerbefreiten Bezüge keinen Einfluss. Nach dem Wechsel in eine andere Gruppe steht die Steuerbefreiung für diese:n Arbeitnehmer:in aber nur dann zu, wenn das Gruppenmerkmal für die neue Gruppe wieder erfüllt ist.