Mitarbeitendenprämie seit 01.01.2024
Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeitendenprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen. Die Gewährung unterliegt daher im Vergleich zur Teuerungsprämie strengeren formalen Voraussetzungen. Die Mitarbeitendenprämie gibt den Arbeitgeber:innen die Möglichkeit, bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer:in lohnabgabenfrei zu gewähren. Die Lohnabgabenfreiheit umfasst Lohnsteuer, Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag sowie Kommunalsteuer.
Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei
Die Zulagen und Bonuszahlungen für Arbeitnehmer:innen, die auf Grund der Teuerung zusätzlich im Kalenderjahr 2024 geleistet werden, sind bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn die Zahlung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgt. Wenn kein Betriebsrat gebildet werden kann, weil der Betrieb zu wenig Arbeitnehmer:innen umfasst, kann die Zahlung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Arbeitgeber:innen für alle Arbeitnehmer:innen vorgenommen werden. Dies stellt die neue formale Voraussetzung der lohngestaltenden Vorschrift dar. Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband, wie etwa der Wirtschaftskammer, angehören, können die Mitarbeitendenprämie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag für 2024 vorgesehen ist.
Außerdem muss es sich bei der Mitarbeitendenprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln. Diese darf den Arbeitnehmer:innen bisher noch nicht gewährt worden sein. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeitendenprämie erhöhte Ausgaben durch die Teuerungswelle ausgleichen soll. Es darf daher auch keine Bezugsumwandlung vorliegen. Bisher gewährte Teuerungsprämien aus den Kalenderjahren 2022 und 2023 sind hingegen unschädlich.
„Im Ergebnis bedeutet das, dass hinsichtlich aller Dienstverhältnisse, die in den Anwendungsbereich eines Kollektivvertrags fallen (lt. WKO ca. 98 %), nur dann eine abgabenfreie Mitarbeitendenprämie 2024 gezahlt werden kann, wenn sich das unmittelbar oder mittelbar aus dem Kollektivvertrag ergibt. Die Arbeitgeber:innen sind daher zeitlich und betraglich von den Ergebnissen der entsprechenden Kollektivvertragsverhandlungen abhängig, wodurch der Gestaltungsspielraum im Vergleich zur Teuerungsprämie leider erheblich eingeschränkt wurde.“
Birgit Würth, Geschäftsführerin bei Mazars Austria
Achtung: Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeitendenprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen. Planen Sie daher die Gewährung von zusätzlichen Vorteilen, empfehlen wir Ihnen eine umfassende Beratung.