Gruppenbesteuerung in der Corona-Krise
Der wesentliche Vorteil der Gruppenbesteuerung besteht in der Möglichkeit des steuerlichen Ausgleichs von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften, sodass die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften optimiert wird.
Durch die Gruppenbesteuerung kommt es zu einer rascheren Verwertung von steuerlich abzugsfähigen Verlusten innerhalb der Gruppe. Denn ohne Gruppenbesteuerung könnten die Verluste von den „verlustbringenden“ Gruppenmitgliedern nur im Wege des Verlustvortrags mit eigenen zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Mit der Verwertung der Verluste muss daher ohne Gruppe solange gewartet werden, bis die betreffenden Körperschaften wieder selbst einen Gewinn erzielen.
Wird hingegen eine Unternehmensgruppe begründet, kommt es auf Ebene des Gruppenträgers zur Besteuerung der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder mit der 25%igen Körperschaftsteuer, wobei in jenen Fällen, in denen Gewinne mit Verlusten der an der Unternehmensgruppe beteiligten Körperschaften im selben Jahr verrechnet werden können, die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe optimiert werden kann.
Neugründung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe
Ist aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise zu erwarten, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns einen Verlust und andere Gesellschaften hingegen einen Gewinn erwirtschaften, so kann die Neugründung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2020 sinnvoll sein. Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist insbesondere die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Hierzu ist es notwendig, den Gruppenantrag vor Ablauf des Wirtschaftsjahres des neu einzubeziehenden Gruppenmitglieds zu unterfertigen und binnen eines Monats beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaft jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2020 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2020 in Anspruch genommen werden sollen.
Ausscheiden eines Gruppenmitglieds
Umgekehrt könnte bei bereits bestehenden Unternehmensgruppen überlegt werden, ob nicht das Ausscheiden eines Gruppenmitglieds noch vor dem Ablauf des Wirtschaftsjahres zweckmäßig ist. Dies kann aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Wertminderungen von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern überlegt werden, da Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert der Beteiligung an einem Gruppenmitglied in der Unternehmensgruppe steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Das Verbot der Teilwertabschreibung in der Gruppe basiert auf der Überlegung, dass Verluste der einzelnen Gruppengesellschaften innerhalb einer Unternehmensgruppe ohnehin bei der beteiligten Körperschaft und letztlich beim Gruppenträger steuerlich wirksam werden. Eine „doppelte“ Verwertung von Verlusten soll damit vermieden werden.
Erfolgt hingegen das Ausscheiden des Gruppenmitglieds, so verbleibt der steuerliche Verlust in der nun eigenständigen Kapitalgesellschaft als Verlustvortrag und eine Teilwertabschreibung ist auf Ebene der Muttergesellschaft möglich. Zu prüfen ist dabei jedoch insbesondere, ob die 3-jährige Mindestbestandsdauer erfüllt ist. Andernfalls würde es zur gänzlichen Rückabwicklung kommen, sodass die bereits veranlagten Jahre steuerlich so behandelt werden, als hätte die Zugehörigkeit des Gruppenmitglieds zur Unternehmensgruppe nie bestanden.
Ob die Begründung, die Erweiterung oder das Ausscheiden aus einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der konkret vorliegenden Umstände beurteilt werden.