Einschränkung bei der Verwertung von Verlusten
Bei der Steuerberechnung sind Gewinne und Verluste aus verschiedenen Einkunftsquellen zu berücksichtigen. Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit sind auch - sofern kein Verlustausgleich möglich war - ohne zeitliche Beschränkung in zukünftige Jahre vortragsfähig.
Für Betriebe, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z.B. Rechte bzw. Lizenzen) liegt, oder bei einer Beteiligung, bei der das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, gibt es jedoch Einschränkungen, die einen generellen Verlustabzug verhindern.
Allgemeines Ausgleichs- bzw. Vortragsverbot
Das Einkommensteuergesetz enthält ein allgemeines Ausgleichs- bzw. Vortragsverbot von Verlusten, die aus bestimmten Beteiligungen oder Betrieben entstanden sind, und zwar:
- aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird (etwa durch Prospekte) und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung (also ohne Beschränkung des Verlustausgleichs) Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen (z.B. Bauherrenmodelle),
- aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (z.B. Wertpapiere) oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
Verluste daraus können nur mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung verrechnet werden (sog. Wartetastenverluste).
Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter
Zur Frage, was unter „Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter“ zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich im Zusammenhang mit einer OG, deren Gegenstand die Herstellung von Filmen und die Verwertung der Filmrechte im Wege internationaler Nutzungsüberlassungen ist, folgende Aussagen getätigt:
Das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Hingegen bestehe die Tätigkeit eines Erfinders nicht in der Verwaltung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwalte nicht Wissen, sondern erzeuge neues Wissen.
In gleicher Weise bestehe bei einem Filmproduzenten der Schwerpunkt der Tätigkeit im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten und nicht in der Verwaltung dieser Fähigkeiten. Der Filmproduzent schaffe Neues. Dass aber die Einnahmen nicht aus der Herstellung des Films, sondern aus dessen Vermarktung resultierten, sei keine Besonderheit der OG oder der Art der vorliegenden Tätigkeit, sondern sei bei jedem in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen der Fall. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der OG liege nicht darin, aus selbst hergestellten oder gar von Dritten erworbenen Filmrechten Früchte zu ziehen, sondern darin, Filmrechte durch Herstellung eines Filmes zu generieren.
Da die OG somit keine unkörperlichen Wirtschaftsgüter verwalte, bestätigte der VwGH die Ausgleichsfähigkeit der betreffenden Verluste.
Bei der Verwertung von Verlusten ist insbesondere bei Unternehmenstätigkeiten im Zusammenhang mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern stets zu prüfen, ob es sich um deren reines Verwalten handelt bzw. ob deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten liegt, da in diesem Fall der Verlustausgleich eingeschränkt sein kann.