Investitionsprämie – Abrechnung
Nach erfolgter Förderzusage durch die aws, kann der nächste Schritt zum Erhalt des Zuschusses gesetzt werden - die Abrechnung.
Wie erfolgt die Abrechnung des Förderantrags?
Nachdem die Förderzusage durch die aws ausgestellt wurde, kann im aws Fördermanager die Abrechnung vorgenommen werden. Hierfür sind die beantragten Investitionen einzeln mit Angabe des jeweiligen Datums der ersten Maßnahme, Rechnung, Bezahlung und Inbetriebnahme anzuführen.
Die Abrechnung hat spätestens drei Monate nach zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition zu erfolgen. Abrechnungen, welche bis spätestens 30. September 2021 über den aws Fördermanager eingereicht werden, sind von dieser Frist ausgenommen.
Beispiel:
Geplanter Durchführungszeitraum laut Antrag: 01.08.2020 – 28.02.2022
Datum erste Maßnahme: 01.03.2021
Variante 1: Rechnungsdatum: 01.05.2021
Variante 2: Rechnungsdatum: 01.08.2021
Die beantragte Investition wurde in beiden Varianten innerhalb des Investitionsdurchführungszeitraums laut Antrag durchgeführt und die erste Maßnahme fristkonform gesetzt. Gemäß Richtlinie muss die Abrechnung spätestens drei Monate nach Rechnungsdatum, Bezahlung und Inbetriebnahme bei der aws zur Prüfung eingereicht werden.
In Variante 1 ist hier die Frist vom 30. September von besonderer Bedeutung, da hier sonst die Frist zur Abrechnung am 01. August 2021 abgelaufen wäre.
In Variante 2 muss die Abrechnung bis spätestens 01. November 2021 eingereicht werden.
Sollten Sie die Abrechnung erst nach Ende des geplanten Durchführungszeitraums, im Beispiel spätestens am 28. Mai 2022, vornehmen wollen, so muss das Rechnungsdatum, die Bezahlung oder die Inbetriebnahme der Investition am Ende des Durchführungszeitraums, im Beispiel der 28. Februar 2022, liegen.
Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von € 12.000,- ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist), auf Auftrag des Förderwerbers, zu bestätigen.