Erhöhung der Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten auf 75% von 01.07. bis 31.12.2020
Aufwendungen oder Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden sollen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Z 3 EStG zu 75%, statt bisher zu 50% absetzbar sein. Laut Auskunft des BMF beziehen sich die Kosten eines Geschäftsessens auf die Bewirtung innerhalb als auch außerhalb eines Betriebes, beispielsweise in einem Restaurant. Die Bewirtung muss dabei überwiegend betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein und der Werbung dienen.
Ist die Geschäftsfreundebewirtung durch den Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer die Bewirtungskosten zu 50% beim Arbeitgeber absetzen, laut Aussage des BMF.
Die Maßnahme soll als Anreiz dienen, wieder vermehrt in der Gastronomie zu konsumieren. Davon profitieren die Gastronomie und Unternehmen gleichermaßen. Unternehmen können die Geschäftsessen verstärkt von der Steuer absetzen, was zur Folge hat, dass die Gastronomie mehr Konsum verzeichnen kann.
Die Maßnahme der erhöhten Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen auf 75% ist zeitlich befristet und gilt von 01.07. bis 31.12.2020.