Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Photovoltaikanlagen
Der Elektrizitätsabgabe unterliegt
- die Lieferung von elektrischer Energie,
- der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen,
- der Verbrauch von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie (außer nach Jungholz und Mittelberg).
Die Höhe der Abgabe beträgt € 0,015 je kWH.
Bereits vor den Änderungen durch das SteuerreformG 2020 waren unter anderem Elektrizitätserzeuger von dieser Abgabe befreit, soweit die aus erneuerbaren Primärenergieträgern (z.B. Photovoltaikanlagen) selbst erzeugte elektrische Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wurde. Diese Befreiung gilt bis zu einer Menge von 25.000 kWh pro Jahr.
Befreiung für Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder
Um die Erzeugung von Energie durch Photovoltaikanlagen zu fördern, wurde das Elektrizitätsabgabegesetz geändert und eine diesbezügliche Umsetzungsverordnung im Februar 2021 veröffentlicht. Diese Änderung sah eine rückwirkend mit 1.1.2020 unbeschränkte Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom vor.
Die Befreiung können somit Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen, die mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz selbst verbrauchen. Die Befreiung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Energie vorerst in das öffentliche Netz eingespeist und erst später, jedenfalls aber innerhalb desselben Kalenderjahres, durch den Einzelelektrizitätserzeuger oder ein Mitglied der Erzeugergemeinschaft wieder entnommen und verbraucht wird.
Gemäß Erlass des Finanzministeriums ist die Aufnahme des Betriebs einer Photovoltaikanlage, für die die neugeschaffene Befreiung in Anspruch genommen werden soll, dem zuständigen Finanzamt binnen vier Wochen auf elektronischem Weg oder in sonstiger schriftlicher Form anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Anzeige- bzw. Meldeverpflichtungen führt als solcher nicht zu einem Ausschluss von der Steuerbefreiung, kann jedoch eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.