Unser monatliches Update rund um alle aktuellen Entwicklungen in den Bereichen Steuer und Wirtschaft. So bleiben Sie und Ihr Unternehmen immer auf dem Laufenden.
Empfängerbenennung: Keine unzumutbaren Aufträge!
Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt über den wahren Empfänger von Zahlungen und damit über die Anerkennung von Betriebsausgaben zu vermeiden, sollten regelmäßig alle zumutbaren Abfragen hinsichtlich der eigenen Subunternehmer durchgeführt, ausgedruckt und archiviert werden.
Grenzüberschreitendes coronabedingtes Home-Office
Bei Arbeitgebern, deren Dienstnehmer insbesondere aufgrund der derzeitigen COVID-19- Pandemie grenzüberschreitend im Homeoffice tätig sind, kann es zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen kommen.
Verlängerung der Stundungen, Ratenzahlungen und der Kurzarbeit
Vom Parlament wurde die Verlängerung der Stundung von Steuern und Abgaben um weitere drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Damit verschiebt sich auch die Möglichkeit des COVID- 19 Ratenzahlungsmodells um drei Monate nach hinten. Auch die Kurzarbeit wurde bis Ende Juni 2021 verlängert.
Vermietung von Immobilien einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer
Ob bei der Vermietung von für den GmbH-Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten Immobilien durch die GmbH an den eigenen Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist und der GmbH dafür zugleich auch der Vorsteuerabzug zusteht, hängt davon ab, ob die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt.
Umsatzsteuerbefreiung von Ärzten
Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.
Unterliegen COVID-19-Förderungen der Einkommensteuer?
Durch die Vielzahl an unterschiedlichen COVID-19-Förderungen werden derzeit die Unternehmer intensiv gefordert. Wir geben Ihnen einen Überblick über die ertragsteuerliche Behandlung von Förderungen im Allgemeinen sowie einiger ausgewählter COVID-19-Förderungen im Speziellen.
Verlängerung des NPO-COVID-19-Zuschusses
Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Anträge für das 4. Quartal 2020 können bis 15.5.2021 gestellt werden.
Versandhandel aus Drittstaaten ab 1.7.2021
Um Chancengleichheit zwischen EU-Unternehmen und Unternehmen aus dem Drittland bei der Belieferung von Privatpersonen mit Waren herzustellen, gelten ab 1.7.2021 neue Bestimmungen zum Einfuhr-Versandhandel, wobei hinsichtlich des Orts der Lieferung und damit dem Ort, an dem die Umsatzsteuer geschuldet wird, das Bestimmungslandprinzip eingeführt wird.