Wertminderung einer Immobilie
Aus ertragsteuerlicher Sicht sind bei Gebäuden im Betriebsvermögen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Das Gesetz sieht für Gebäude fixe Abschreibungssätze vor (etwa 1,5% bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden; für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude gilt eine beschleunigte AfA). Ist im Bereich der doppelten Buchführung hingegen der Teilwert (vereinfacht ausgedrückt der Verkehrswert) des im Betriebsvermögen gehaltenen Gebäudes zum Bewertungsstichtag niedriger als der Buchwert, so kann – anstelle der jährlich vorgesehenen Abschreibung – eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.
Entwertung muss offenkundig, erheblich und dauernd sein
Generell gilt: Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes entweder nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Oftmals wird von der Finanzverwaltung ein Liegenschaftsbewertungsgutachten verlangt, welches den niedrigeren Teilwert sowie die Umstände der Entwertung dokumentiert. Dabei ist zu beachten, dass die Teilwertabschreibung nur in jenem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden kann, in dem die Wertminderung eingetreten ist. Die Darlegung des niedrigeren Teilwerts muss sich daher auch auf jene Umstände beziehen, aufgrund derer die Teilwertabschreibung steuerlich in einem bestimmten Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden soll. Die Entwertung muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zudem offenkundig, erheblich und dauernd sein.
Entscheidung des BFG
In einem aktuellen Fall ist das BFG zu folgender Entscheidung gelangt: Die Steuerpflichtige errichtete eine Wohnhausanlage mit mehreren Eigentumswohnungen, wobei lediglich zwei davon nicht verkauft werden konnten. Aus diesem Grund wurden die beiden Wohnungen vermietet. Aufgrund der schlechten Lage der Wohnungen im Neubaukomplex (etwa schlechter Lichteinfall aufgrund der Ausrichtung nach Norden, erhöhte Emissionsbelastung durch einen angrenzenden Schornstein, höhere Lärmbelästigung aufgrund einer stark befahrenen Straße) wurde vom Steuerpflichtigen eine Teilwertabschreibung in Höhe von 15% geltend gemacht.
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde die Teilwertabschreibung von der Finanz nicht anerkannt. Nach Ansicht des Finanzamtes kann eine Wertminderung der Wohnungen vor allem nur bei Vorlage eines ausführlichen Nachweises wie beispielsweise eines Sachverständigengutachtens angenommen werden. Das BFG teilte die Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Vielmehr hat die Steuerpflichtige ausreichend glaubhaft gemacht, dass aufgrund der obigen Umstände potenzielle Kaufinteressenten von einem Erwerb der Wohnungen abgehalten wurden und die Wohnungen somit tatsächlich schwerer verkäuflich sind und bisher tatsächlich auch nicht verkauft werden konnten. Erforderlich ist zudem lediglich die Glaubhaftmachung eines niedrigeren Teilwertes und nicht dessen Beweis, etwa durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Die Teilwertabschreibung war nach Ansicht des BFG daher (auch ohne Gutachten) anzuerkennen. Gegen diese Erkenntnis wurde von der Finanzverwaltung eine Amtsrevision eingebracht. Die höchstgerichtliche Entscheidung durch den VwGH bleibt daher abzuwarten.
Ob bzw. inwieweit eine Teilwertabschreibung bei Immobilien tatsächlich steuerlich anerkannt wird, ist jedoch stets anhand der Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang jedenfalls, die Umstände und den Zeitpunkt der Wertminderung bereits im Vorfeld ausreichend zu dokumentieren, um nachteilige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.