BFG: Innergemeinschaftlicher Erwerb von kieferorthopädischen Zahnbehandlungsschienen
Der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftlichen Erwerb (gemäß § 6 Abs 1 Z 20 UstG iVm Art. 6 Abs 2 Z 1 UstG) unterlieget ausschließlich der Erwerb von Zahnersatz.
Als Zahnersatz gilt jegliche Form des Ersatzes fehlender oder deutlich substanzverminderter natürlicher Zähne.
Laut der Österreichischen Gesundheitskasse sind dem Zahnersatz verwandte Begriffe: Krone, Stiftzahn und Zahnprothese.
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass kieferorthopädische Behandlungsschienen keineswegs medizinisch denselben Zweck, wie die zuvor genannten Zahnersätze erfüllen.
Nach der Rechtsprechung des BFG ist der Erwerb von kieferorthopädischen Behandlungsschienen als Lieferung und nicht als sonstige Leistung, die ein Zahntechniker im Rahmen seiner Tätigkeit erfüllt, zu betrachten.
Die Zahnschienen dienen nicht dem Ersatz von natürlichen Zähnen und unterliegen daher nicht der Steuerbefreiung!