EuGH: Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe
In Österreich werden bestimmte Energieträger (wie etwa elektrische Energie, Erdgas oder Mineralöle, Kohle) durch Zahlung von Energieabgaben der Besteuerung unterworfen. Unter gewissen Voraussetzungen können Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, einen Teil der bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt vergütet bekommen.
Diese Einschränkung der Rückvergütung auf Produktionsbetriebe war in den letzten Jahren im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Unionsrecht mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Um energieintensive Betriebe, welche durch die Energieabgaben stärker belastet werden, zu entlasten, wurde durch das Energieabgabenvergütungsgesetz eine obere Grenze bei der Energieabgabe (in Relation zum Nettoproduktionswert) eingezogen. Der sich im Einzelfall ergebende Rückvergütungsbetrag wird vom für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt rückerstattet. Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe Aus dem Gesetz ergibt sich daher, dass die Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe gelten soll, nicht jedoch für Dienstleistungsbetriebe. Diese Einschränkung der Energieabgabenvergütung ist Gegenstand eines beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängigen Verfahrens. In diesem Zusammenhang stellte der VwGH beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Antrag auf Vorabentscheidung, um mögliche Verstöße der Regelung gegen Unionsrecht höchstgerichtlich klären zu lassen. In seiner aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2019 sprach der EuGH aus, dass im Zuge der Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes – mit dem die Einschränkung auf Produktionsbetriebe beschlossen wurde – keine Verletzung von Unionsrecht vorliegen soll. Dies ist insoweit bemerkenswert, als der EuGH hinsichtlich der ihm bereits im Jahr 2016 in dieser Angelegenheit vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Vorabentscheidungsfragen noch zu einer anderslautenden Entscheidung gelangt ist. Der VwGH hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren zur Energieabgabenvergütung dieses Urteil des EuGH zu berücksichtigen. Aufgrund des nunmehr ergangenen EuGH-Urteils wäre wohl davon auszugehen, dass die Energieabgabenrückvergütung für Zeiträume ab 2011 nur noch Produktionsbetrieben und nicht auch Dienstleistungsunternehmen zusteht. Das Erkenntnis des VwGH bleibt jedoch abzuwarten. Hinweis Davon unabhängig können Energieabgabenvergütungsanträge (mittels Formular ENAV 1) generell spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden.