(Pauschale) Betriebsausgaben von Öffi-Tickets für Unternehmen
Gemäß § 4 Abs 4 Z 5 EStG können ohne weiteren Nachweis 50 % der aufgewendeten Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden. Es muss jedoch glaubhaft gemacht werden, dass diese nicht übertragbare Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird. Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse sind von der Pauschalregelung erfasst, weil sich gerade bei längeren Wegstrecken die 1. Klasse für berufliche Tätigkeiten besonders eignet.
Der pauschale Betriebsausgabenabzug ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 zu berücksichtigen. Selbst bei Anwendung der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung können zusätzlich die pauschalen Betriebsausgaben für das Öffi-Ticket geltend gemacht werden. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, einen höheren betrieblichen Nutzungsanteil glaubhaft zu machen und die damit verbundenen tatsächlichen Kosten abzusetzen.
Beispiel:
A erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kauft sich für das Kalenderjahr 2022:
- ein Klimaticket Classic Familie um € 1.205,00 (Preis für ein Klimaticket Classic von € 1.095,00 und einem Familienaufschlag von € 110,00), das er auch betrieblich nutzt,
- für Fahrten mit den ÖBB ein Upgrade für die 1. Klasse um € 1.355,00,
- ein Businessplatz-Abo (Sitzplatzreservierungen) bei den ÖBB für 50 Stück um € 450,00, wobei 30 Stück auf berufliche Fahrten entfallen.
Die Ausgaben für das Klimaticket Classic (€ 1.095,00) und das Upgrade für die 1. Klasse (€ 1.355,00) werden von der Pauschalregelung erfasst. Daher können ohne weiteren Nachweis 50 %, somit € 1.225,00, der Ausgaben geltend gemacht werden. Kann A die Sitzplatzreservierungen für die 30 Fahrten die berufliche Veranlassung glaubhaft machen, können die Kosten iHv € 270,00 (€ 9,00 pro Fahrt * 30) ebenfalls abgesetzt werden.