Besteuerungsrecht bei Ruhebezügen von selbständigen Ärzt:innen
Besteuerungsrecht bei Ruhebezügen von selbständigen Ärzt:innen
Das Finanzministerium hat sich mit der Zuordnung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Sozialversicherungspensionen eines Arztes, der nach seiner Pensionierung in Griechenland ansässig geworden ist, beschäftigt.
Ein in Österreich selbständig tätiger Arzt zog nach seiner Pensionierung nach Griechenland. Seine Pensionseinkünfte stammen aus der Pflichtversicherung der österreichischen Sozialversicherung und beinhalten sowohl Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Zahlungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer. Es stellte sich die Frage, ob die Pensionsbezüge in Griechenland oder in Österreich zu besteuern sind.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit?
Pensionseinkünfte aus einer ehemaligen selbständigen Tätigkeit fallen unter Art 21 Art 21 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Griechenland. Art 21 dient als Auffangnorm für alle im DBA nicht explizit geregelten Einkünfte und weist in solchen Fällen dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Das ist im vorliegenden Fall Griechenland, weshalb Griechenland das alleinige Besteuerungsrecht an den Pensionseinkünften des ehemals selbständig tätigen Arztes zukommt.
Im gegenständlichen Fall agiert Österreich als Quellenstaat. Der Begriff „Quellenstaat“ bezeichnet einen Staat, aus dem die steuerpflichtigen Einnahmen stammen. Eine Besteuerung der Pensionseinkünfte im Quellenstaat wäre nur dann möglich, wenn in dem DBA eine spezielle Bestimmung für Sozialversicherungspensionen enthalten ist, die sowohl eine frühere unselbständige Arbeit als auch eine frühere selbständige Arbeit betreffen. Eine solche Regelung fehlt allerdings im DBA Österreich-Griechenland, weshalb Österreich als Quellenstaat im konkreten Fall kein Besteuerungsrecht zukommt.
Wenn Sie eine Änderung Ihres Wohnsitzes in Betracht ziehen, ist es ratsam, frühzeitig zu planen und umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen, da neben verwaltungs- und sozialrechtlichen Aspekten auch steuerliche Angelegenheiten zu berücksichtigen sind.