Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages bei einer Betriebsaufgabe
Das BFG entschied, dass eine Betriebsaufgabe, die nicht auf höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff zurückzuführen ist, dazu führt, dass die Wertpapiere aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und ins Privatvermögen übergehen.
Da der Gewinnfreibetrag nur dann beansprucht werden kann, wenn die Wertpapiere für mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden, müssen sie beim Ausscheiden durch eine Betriebsaufgabe nachversteuert werden.