Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages bei einer Betriebsaufgabe

In einer Entscheidung aus dem Februar 2024 hat das Bundesfinanzgericht klargestellt, wie mit investitionsbedingten Gewinnfreibeträgen umgegangen wird, die durch den Erwerb von Wertpapieren in Anspruch genommen wurden, die jedoch durch die Betriebsaufgabe nicht die vorgeschriebene vierjährige Haltefrist im Betriebsvermögen erreichen.

Das BFG entschied, dass eine Betriebsaufgabe, die nicht auf höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff zurückzuführen ist, dazu führt, dass die Wertpapiere aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und ins Privatvermögen übergehen.

Da der Gewinnfreibetrag nur dann beansprucht werden kann, wenn die Wertpapiere für mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden, müssen sie beim Ausscheiden durch eine Betriebsaufgabe nachversteuert werden.