Erlass zu Zweifelsfragen bei Sonderklassegebühren zwischen Deutschland und Österreich

In einem Doppelbesteuerungsabkommen wird festgelegt, welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht, wenn mehrere Länder Anknüpfungspunkte für die Besteuerung von Einnahmen haben.

Mittels eines Erlasses des Finanzministeriums vom 21.8.2023 wurden Zweifelsfragen bezüglich der Besteuerung von Sonderklassegebühren bei Ärzt:innen im Rahmen des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens geklärt.

Das Einkommen von Ärzt:innen, die in der Grenzzone Deutschlands leben und in österreichischen Kliniken arbeiten, unterliegt der Besteuerung in Deutschland (Grenzgängerregelung). Neben Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit erhalten Ärzte häufig auch Sonderklassegebühren. Aufgrund divergierender Ansichten zwischen Deutschland und Österreich besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung bei der Versteuerung von Sonderklassegebühren.

Nach deutscher Auffassung gelten Sonderklassegebühren als Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit. Hingegen sieht Österreich Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit an, sofern sie nicht von einer Klinik im eigenen Namen erhoben werden.

In Fällen ohne feste Einrichtung in Österreich liegt das Besteuerungsrecht in Deutschland. Existiert jedoch eine solche feste Einrichtung in Österreich, so besteuert Österreich die Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während Deutschland gleichzeitig nach Artikel 15 Absatz 6 der Grenzgängerregelung besteuert, wodurch eine Doppelbesteuerung entstehen kann.

Um dieser Doppelbesteuerung zu entgehen, wird in Deutschland die in Österreich entrichtete Steuer angerechnet.

Wenn österreichische Ärzt:innen in deutschen Kliniken tätig sind, obliegt Österreich das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.

Gemäß österreichischer Auffassung, dass Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen sind, wären diese grundsätzlich in Deutschland zu besteuern, sofern eine feste Einrichtung vorliegt.

Sollte Deutschland jedoch diese Auffassung nicht teilen und die Sonderklassegebühren in Deutschland nicht besteuern, da sie sie als Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit betrachten, können die Sonderklassegebühren in Österreich besteuert werden.