Homeoffice: Neuerungen 2022
Ein Arbeitsplatzpauschale steht nur dann zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung seiner Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Die große Pauschale kann angesetzt werden, wenn neben der betrieblichen Tätigkeit keine andere aktive Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zu Einkünften über € 11.000,- führen.
Die Arbeitsplatzpauschale darf nur abgesetzt werden, wenn nicht bereits Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgabe abgesetzt werden – auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.